Von den in kläg. act. 55 erwähnten drei Möglichkeiten habe der Berufungskläger keine ausgewählt, weil er nicht so tiefe Zinsen (und damit ein tieferes Risiko) gewollt habe. Der auf Seite 19 der Berufungserklärung gemachte Verweis auf die Klageantwort S. 6 unten sei eine versuchte Irreführung, da sich das betreffende Vorbringen auf die Zeit lange nach der Darlehensgewährung beziehe. Auch aus einer „Beraterrolle“, welche bestritten werde, könne zwischen den Parteien kein relevantes Vertrauensverhältnis abgeleitet werden.