Der Berufungsbeklagte sei früher Direktor der Ausserrhoder Kantonalbank gewesen bis zu deren Untergang. Das Vertrauen des Berufungsklägers habe der Berufungsbeklagte schamlos ausgenutzt und weiterhin geschürt. Der Berufungsbeklagte habe sich dem Berufungskläger gegenüber als Treuhänder, Vermögensverwalter, Finanzberater und eidg. dipl. Bankbeamter vorgestellt (vgl. klägerischer Briefkopf und Visitenkarte kläg. act. 31: „Consulting“).