2.3 Vertrauenshaftung Der Berufungskläger lässt geltend machen, er habe in den Berufungsbeklagten volles Vertrauen gehabt und ihn als seinen Berater betrachtet. Der Berufungsbeklagte habe sich ihm gegenüber als ausgewiesener Finanzfachmann aufgeführt, während der Berufungskläger in Finanzfragen keine grosse Ahnung gehabt habe. Der Berufungskläger sei nicht etwa Inhaber einer GmbH (S___) und Finanzfachmann gewesen und habe sich auch nicht als solcher aufgeführt. Der Berufungsbeklagte sei früher Direktor der Ausserrhoder Kantonalbank gewesen bis zu deren Untergang.