B 4/23/63, S. 3). Offensichtlich hat der Berufungskläger angesichts der versprochenen Gewinnaussichten jede Vorsicht über Bord geworfen und bei den Vertragsverhandlungen nicht die „gebotene Aufmerksamkeit“ walten bzw. die gebotene „Sozialadäquanz“ vermissen lassen (siehe Erwägung 2.2.2). Seite 42 Somit liegt auch bezüglich des Darlehensvertrags vom 2. Juni 2008 keine absichtliche Täuschung durch den Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 28 OR vor.