Aufklärungspflicht des Berufungsbeklagten bestanden. Es gibt mitunter einen Hinweis darauf, dass die „Natur“ dieses Hochrisikogeschäfts auch A___ bekannt gewesen sein muss. So sagte F1___ am 25. März 2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, sie alle seien darauf hereingefallen. Jeder habe gewusst, dass es ein Risiko gewesen sei (act. B 4/23/63, S. 3). Es sei gerade A___ gewesen, der an diesem Risikogeschäft am meisten interessiert gewesen sei (act. B 4/23/63, S. 3).