2.2.2.2 Darlehen von € 16‘000.00 Der Berufungskläger lässt ausführen, die Täuschungshandlung sei nicht die Vorlegung der wohl gefälschten Quittung gewesen, sondern die Angaben mit den USD 70 Mio. sowie dem Versprechen, der Berufungskläger erhalte Ende Juni 2008 CHF 150‘000 als Rückzahlung aller drei Darlehen samt Zinsen. Die Initiative sei vom Berufungsbeklagten gekommen, was F1___ im Strafverfahren ausdrücklich bestätigt habe. Den Vertrag habe wiederum der Berufungsbeklagte aufgesetzt.