im E-Mail vom 8. August 2007 (act. B 4/23/61) können ebenfalls nicht als Täuschungshandlung angesehen werden. Nebst der Erwähnung von geschäftlichen Schwierigkeiten von F1___ in der Vergangenheit würdigt ihn der Berufungsbeklagte positiv. Dabei handelte es sich um eine persönliche Einschätzung. Auch hier finden sich keine schlüssigen Hinweise in den Akten, welche darauf schliessen lassen, dass der Berufungsbeklagte wider besseres Wissen falsche Aussagen zu F1___ gemacht hätte, so dass eine Täuschung zu verneinen ist.