Seite 39 ausweisen, jedoch erst ab dem Jahr 2009 (act. B 4/4/53 und B 4/23/69). Im E-Mail vom 8. August 2007 an den Berufungskläger erwähnte der Berufungsbeklagte, dass der ihm von F1___ vorgelegte Betreibungsauszug per Ende Mai 2007 sauber gewesen sei (act. B 4/23/61). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Berufungsbeklagte von der tatsächlich schlechten finanziellen Situation von F1___ Kenntnis hatte. Somit liegt diesbezüglich keine Täuschung des Berufungsbeklagten vor. Die Angaben des Berufungsbeklagten zur Person von F1___ im E-Mail vom 8. August 2007 (act.