Zutreffend ist schliesslich auch die vorinstanzliche Erwägung 4.2.6 zur Frage, ob der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mit falschen Zusicherungen zur Kreditwürdigkeit von F1___ zur Darlehensgewährung veranlasst hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kann dem Berufungsbeklagten diesbezüglich keine Täuschungshandlung vorgeworfen werden, auch nicht mit den von RA AA___ eingereichten Betreibungsregisterauszügen über F1___, welche zwar Betreibungen