Der Berufungskläger stellte zum beabsichtigten Geschäft folglich gewisse Fragen, zog eigene Schlüsse, fragte jedoch nicht nach allfällig vorbestehenden Grundpfandschulden. Das Obergericht ist der Ansicht, dass eine Aufklärungspflicht des Berufungsbeklagten, dass er den Berufungskläger unaufgefordert hätte über bereits vorhandene Grundpfandschulden aufklären müssen, zu weit gehen würde. Denn spätestens in Ziff. 7 des Darlehensvertrages fand sich die entsprechende Information, indem die von RA AA___ erwähnten Vorgänge von total CHF 430‘000.00 (act. B 4/2, S. 13) aufgeführt waren.