B 4/13/2). Darauf hinzuweisen ist, dass der Berufungskläger aus dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte am 9. Oktober 2008 F1___ per E- Mail mitteilte, „er habe heute Gedanken angestellt, wie die Liegenschaft der E___ dargestellt werden könnte“ (act. B 4/4/27) nichts für die Zeit des Vertragsschlusses mehr als ein Jahr zuvor ableiten kann. Der Berufungskläger wirft dem Berufungsbeklagten vor, dieser habe im E-Mail vom 1. August 2007 Schulden nicht erwähnt, so dass sich der Berufungskläger mit dem Schuldbrief auf der absolut sicheren Seite gesehen habe. Im fraglichen E-Mail (act. B 4/4/24) erfolgte eine rudimentäre Auflistung der eigenen Mittel und der monatlichen Mieterträge der E_