Seite 38 stand. Den Schuldbrief hatte der Berufungskläger in der Folge auch erhalten. Jedoch ist mit der Vorinstanz (Erwägung 4.2.5) einig zu gehen, dass der Berufungskläger nicht konkret dargetan hat, wodurch der Berufungsbeklagte den Berufungskläger über den Wert der Liegenschaft getäuscht und ihn so zum Vertragsabschluss veranlasst hat. Jedenfalls liegt ein Schätzungsbericht vom September 2008 bei den Akten, worin ein Verkehrswert von CHF 648‘000.00 aufgeführt wird (act. B 4/13/2).