Die späteren Vorgänge, insbesondere die Verträge von F1___ und F2___ vom 19. Juli 2009 mit dem Berufungskläger betreffend Übertragung einer Stammeinlage (act. B 4/4/11+12) sind für die hier zu prüfende Frage einer absichtlichen Täuschung bei Abschluss der beiden Verträge nicht von Belang.