in keiner Weise vertraglich verpflichtet, seinen Anteil F1___ zu verkaufen und hätte sich ohne weiteres weigern können. Die Übernahme von zwei Stammanteilen durch F1___ hätte somit bereits aus diesem Grund scheitern können. Wichtig war dem Berufungskläger hingegen, dass er mit dem auf der Liegenschaft der E___ Handelsgesellschaft mbH lastenden Inhaberschuldbrief in K___ eine Sicherheit für das Darlehen von CHF 70‘000.00 hatte, was mit Ziff. 7 Eingang in den Vertrag fand (act. B 4/23/56). Die Beteiligungsverhältnisse bei der E___ Handelsgesellschaft mbH waren für ihn aus den dargelegten Gründen Nebensache.