Im ersten Vertrag wurde denn auch ein Zins von 8 % und im zweiten ein solcher von 10 % vereinbart. Dass die Höhe der zu erwartenden Rendite – und nicht von wem F1___ die Stammanteile zu erwerben gedachte - ausschlaggebend für eine Investition war, zeigt sich auch darin, dass der Berufungskläger die „schwammige“ Formulierung von Ziff. 2 im Vertrag vom 9. August 2007 diskussionslos akzeptierte. Allein aufgrund dieser Klausel im Vertrag zwischen A___ und F1___ war aber der Stammanteilsinhaber G___ in keiner Weise vertraglich verpflichtet, seinen Anteil F1___ zu verkaufen und hätte sich ohne weiteres weigern können.