__ sein Geld investieren wollte, für ihn nicht ausschlaggebend waren. Vielmehr war für den Berufungskläger entscheidend und stand für ihn im Vordergrund, einen Teil seines baren Geldes im „kurz- bzw. mittelfristigen Bereich“, „vielleicht in Geldmarkt- oder ggf. Pensionsfonds, die sich überproportional rentieren und relativ sicher sind in CHF anzulegen“ (act. B 4/23/54). Im ersten Vertrag wurde denn auch ein Zins von 8 % und im zweiten ein solcher von 10 % vereinbart.