2 des Vertrages vom 9. August 2007 mit den tatsächlichen Besitzesverhältnissen abgefasst worden wäre. In diesem Fall hätte Ziff. 2 so lauten müssen, dass F1___ mit dem geliehenen Geld die beiden Stammanteile von G___ und von B___ oder von der C___ GmbH hätte übernehmen müssen. Aufgrund der im Vorfeld der Vertragsschlüsse geführten E-Mail- Korrespondenz zwischen A___ und B___ wird für das Obergericht deutlich, dass die Beteiligungsverhältnisse bei der Unternehmung, in die A___ sein Geld investieren wollte, für ihn nicht ausschlaggebend waren.