B 4/23/63, S. 2). Dokumente, welche belegen würden, dass F1___ Kenntnis von der unrichtig abgefassten Ziff. 2 des Vertrages vom 9. August 2007 bzw. den wahren Beteiligungsverhältnissen bei der E___ Handelsgesellschaft mbH hatte, fehlen in den Akten. Jedenfalls kann aus den beiden E-Mails des Berufungsbeklagten an F1___ vom 3. und 9. Oktober 2008 (act. B 4/4/26 und B 4/4/27) nichts dazu abgeleitet werden, da diese Korrespondenz erst über ein Jahr nach den fraglichen Vertragsschlüssen erfolgte. Die Frage, ob F1___ Kenntnis von der Täuschung des Berufungsbeklagten hätte haben können und müssen, kann aufgrund der nachfolgenden Beurteilung jedoch offen gelassen werden.