Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch, dass B___ die Buchhaltung der E___ Handelsgesellschaft mbH erstellte und daher über die finanzielle Situation der Firma bestens im Bild war (act. B 4/4/28-30). Hier liegt deshalb der Sonderfall vor, in dem B___ als täuschender Dritter aus den Vertragsabschlüssen mittelbar über seine Beteiligung an der E___ Handelsgesellschaft mbH selbst einen Nutzen zieht (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., N. 116 zu Art. 28 OR). Falls der Vertragsgegner des Getäuschten vom Verhalten des begünstigten Dritten nichts weiss und nicht wissen musste, ist der Vertrag nach Art. 28 Abs. 2 OR verbindlich.