- E-Mail des Berufungsbeklagten an den Berufungskläger vom 26.05.2008 (act. B 4/23/82): Der Berufungsbeklagte erklärt dem Berufungskläger, F1___ sei am 20. Mai 2008 tatsächlich bei ihm aufgetaucht. Dabei habe er ihm seine zukünftigen Aktivitäten aufgezeigt. Diese würden ihm erneut überzeugend scheinen. - E-Mail des Berufungsbeklagten an den Berufungskläger vom 02.06.2008 (act. B 4/13/4): Der Berufungsbeklagte teilt dem Berufungskläger mit, er werde den Betrag (Anmerkung der Gerichtsschreiberin: gemeint sind die € 16‘000) in seinem Auftrag Herrn F1___ im Laufe von morgen Vormittag zur Verfügung stellen.