E-Mail des Berufungsklägers an den Berufungsbeklagten vom 08.08.2007 (act. B 4/23/62): Der Berufungskläger dankt dem Berufungsbeklagten für seine ausführliche Darstellung und ist überzeugt, dass das „Unternehmen“ wie von diesem beschrieben, glücke. Auf sein Geheiss werde er die CHF 70‘000.00 umgehend auf das Konto der E___ Handelsgesellschaft mbH überweisen.