2 entsprechend formulieren müssen. Indem er dies unterlassen, aber auch nicht die Eigentumsverhältnisse gemäss Handelsregistereintrag aufgeführt hat, hat der Berufungsbeklagte eine Täuschung im Sinn von Art. 28 OR begangen. Somit wird nachfolgend zu prüfen sein, welches die Rolle des Berufungsbeklagten beim Zustandekommen des Vertrages vom 9. August 2007 war und ob die vorerwähnte Täuschung A___ zum Abschluss des Darlehensvertrages motivierte oder er den Vertrag auch in Kenntnis der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse abgeschlossen hätte.