___ Handelsgesellschaft mbH. Aufgesetzt und formuliert wurde das Vertragsdokument vom Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger wirft dem Berufungsbeklagten konkret vor, obwohl dieser gewusst habe, dass H1___ überhaupt keine Stammanteile besessen habe, habe er dies in den Darlehensvertrag hinein geschrieben. Vertragspartner des fraglichen Darlehensvertrages waren A___ und F1___. Ziff. 2 dieses Darlehensvertrages lautet wie folgt: „Der Darlehensnehmer verwendet CHF 45‘000.00 des Darlehensbetrages für die Übernahme von zwei Stammanteilen von je CHF 7‘000.00 der E___ Handelsgesellschaft mbH von den Herren G___, Jonschwil, und H1___, Bischofszell.“