O., N. 16 zu Art. 28 OR). Selbst wer nur in der „nebensächlichen Rolle“ eines Gehilfen bei den Vorverhandlungen mitwirkt, kann nicht als ein dem Geschäft fernstehender, von aussen einwirkender Dritter angesehen werden (BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, 2013, N. 99 zu Art. 28 OR). Für die Zurechnung genügt, dass der Vertragspartner die Verhandlungsführung willentlich dem täuschenden Dritten übertragen hat (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., N. 100 zu Art. 28 OR). Die täuschende Handlung ist dem Vertragspartner nur dann zuzurechnen, wenn das Handeln des Dritten den Getäuschten zum Vertragsabschluss motivierte (BRUNO SCHMIDLIN, a.a.O., N. 101 zu Art.