Die Täuschung macht den Vertrag nur dann unverbindlich, wenn sie vom Vertragspartner selbst ausgegangen ist oder – bei Täuschung durch einen Dritten – für den Vertragspartner jedenfalls erkennbar war. Bei der grundsätzlich weniger verpönenswerten fremdverursachten Täuschung genügt nach dem Gesetzeswortlaut demnach bereits Fahrlässigkeit des Vertragspartners. Darin liegt ein Wertungswiderspruch. Deshalb sollte der Vertrag im Wege der teleologischen Auslegung nur dann angefochten werden können, wenn der Vertragspartner von der Täuschung gewusst hat (INGEBORG SCHWENZER, in: Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 15 zu Art.