Dem Täuschenden ist der Einwand verwehrt, der Getäuschte hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, etwa durch Nachforschungen, die Täuschung erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1.4). Es gibt zivilrechtlich keine Opfermitverantwortung in dem Sinn, dass ein Getäuschter zufolge seiner Fahrlässigkeit gleichsam „selber schuld“ ist oder deswegen gegen Treu und Glauben verstossen würde, wenn er sich auf die Täuschung beruft (Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.3). VISCHER/GALLI zeigen indessen fundiert auf, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Prinzip der Opfermitverantwortung auch im Zivilrecht gilt.