Ein (aktives) täuschendes Verhalten nach Art. 28 OR besteht in der Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. dem Aufstellen von falschen Behauptungen (Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1.1). Täuschungsabsicht bedeutet, dass der Täuschende weiss, dass er einen Irrtum beim Vertragsgegner hervorruft oder unterhält und dass er diesen so - und sei es auch nur mit Eventualvorsatz – zum Vertragsabschluss verleiten will (Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1.2).