Die absichtliche Täuschung ist zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR. Die getäuschte Person hat demzufolge gegenüber dem Täuschenden Anspruch auf Schadenersatz sowohl aus unerlaubter Handlung als auch aus culpa in contrahendo (Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.2).