Das Bundesgericht leitet Widerrechtlichkeit auch aus der Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze ab. Keine Widerrechtlichkeit folgt hingegen aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, sofern nicht gleichzeitig eine Schutznorm oder ein absolutes Recht verletzt wird (MARTIN A. KESSLER, a.a.O., N. 34a zu Art. 41 OR). Haftpflichtrelevante Schutznormen finden sich v.a. im (Vermögens-)Strafrecht (Art. 137 ff. StGB; MARTIN A. KESSLER, a.a.O., N. 35 zu Art. 41 OR). Das Strafverfahren gegen B___ wurde bezüglich sämtlichen Tatvorwürfen, namentlich Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung, rechtskräftig eingestellt (act. B 4/42/1 und B 30/1).