zu Art. 41 OR). Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil auf S. 9 unten zu Recht ausführt, steht im vorliegenden Fall die Widerrechtlichkeit im Vordergrund. Reine Vermögensschäden sind nur dann widerrechtlich (und damit gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR zu ersetzen), wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll (MARTIN A. KESSLER, a.a.O., N. 34 zu Art. 41 OR). Das Bundesgericht leitet Widerrechtlichkeit auch aus der Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze ab.