Die Behauptung, es handle sich bei diesem Vertrag um eine Fälschung, sei eine nicht zu hörende Unterstellung. Wenn der Berufungskläger zwei, respektive weitere Darlehensverträge mit einer Person abschliesse, die er erst nachträglich kennengelernt habe, und welche erkennbar nicht selber als Zahlungsempfänger der Darlehenssummen erscheinen wolle, so müsse dies auch dem seit Jahrzehnten versierten Finanzspezialisten (der Berufungskläger) etwas sagen. Es könne auf die Visitenkarte des Klägers (bekl. act. 8) verwiesen werden. Der Berufungskläger habe sich immer als Finanzfachmann und als Geschäftsführer der S___ Finanzdienste GmbH aufgeführt.