Seite 27 beauftragt worden, den Vertrag aufzusetzen. Wie sich der Berufungskläger nach Jahren zur Behauptung versteigen könne, er habe den Berufungsbeklagten als seinen „Partner“ betrachtet, sei nicht nachvollziehbar. Der Verkauf der 6/20, eingetragen und im Eigentum der C___ GmbH, habe gegenüber F1___ nie zur Diskussion gestanden. Die Beschuldigung, B___ habe eine Buchhaltungsfälschung vorgenommen, werde vehement zurückgewiesen. Die C___ GmbH habe aus Entgegenkommen den Inhaberschuldbrief über CHF 50‘000.00, welcher bis anhin zur Absicherung des eigenen Darlehens gegenüber der E___