Dass der Berufungskläger selber je diese Anteile übernehmen würde, sei damals überhaupt kein Thema gewesen. Der Berufungskläger unterstelle weiter fälschlicherweise, dass der Berufungsbeklagte gewusst haben solle, dass H1___ überhaupt keinen Stammanteil besessen habe. Die beiden Herren (Vater und Sohn) G___ und H1___ seien damals die Eigentümer der beiden erwähnten Stammanteile gewesen. Wichtigstes Aktivum dieser GmbH sei die Liegenschaft J___strasse 00 in K___. F1___ habe einen Mietvertrag für diese Liegenschaft geschlossen und Interesse an der Übernahme der E___ Handelsgesellschaft mbH gezeigt.