Auch das zweite Darlehen sei auf Initiative des Berufungsbeklagten zustande gekommen. Der Berufungsbeklagte lässt geltend machen, die vom Berufungskläger vorgebrachten „anderen Gründe „ für eine unerlaubte Handlung könnten bei Art. 41 Abs. 1 OR nur in qualifizierten Fällen mitspielen. Im Vertrag vom 9. August 2007 sei nirgends erwähnt worden, dass der Berufungskläger selber die beiden Stammanteile von je CHF 7000.00 der E___ Handelsgesellschaft mbH übernehmen solle, sondern die Übernahme durch F1___. Dass der Berufungskläger selber je diese Anteile übernehmen würde, sei damals überhaupt kein Thema gewesen.