Rechtsvorschlag erhoben. Ins gleiche Kapitel (Beschwichtigung und Täuschung des Berufungsklägers) gehe das E-Mail des Berufungsbeklagten an den Berufungskläger vom 19. November 2009. Laut Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 24. September 2013 gehöre das Wissen, dass ein Betreibungsregisterauszug entsprechend der Behördenorganisation im betreffenden Kanton lediglich örtlich und zeitlich beschränkt Auskunft zu erteilen vermöge nicht einmal zu den allgemeinen Kenntnissen eines durchschnittlichen Schweizers oder einer Schweizerin, geschweige denn eines deutschen Staatsangehörigen.