Der Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger vor der Darlehensgewährung vorgeschwärmt, was für ein tolles Geschäft die E___ Handelsgesellschaft mbH und was für ein toller Mensch F1___ sei. Ebenso wenig hätten „noch weitere Aktivitäten, die die E___ übernehmen könne“ bestanden. Am 9. August 2007 (kläg. act. 57) habe sich der Berufungsbeklagte gar noch zur Behauptung verstiegen, die erste Schulung der Agenten erfolge bereits am nächsten Sonntag. Eine solche Schulung habe nie stattgefunden. Dass der Berufungskläger wirtschaftlich den Berufungsbeklagten als seinen Partner betrachtet habe, ergebe sich aus dem ganzen Ablauf und dem gesamten Schriftverkehr.