Profitiert von dem Geld des Berufungsklägers habe nur der Berufungsbeklagte, denn die E___ Handelsgesellschaft mbH stehe wirtschaftlich in seinem Eigentum. Die Liegenschaft sei nicht CHF 500‘000.00 wert gewesen. Die Buchführung der E___ Handelsgesellschaft mbH sei durch den Berufungsbeklagten völlig willkürlich erfolgt. Entgegen der Behauptung des Berufungsbeklagten in kläg. act. 61, die E___ Handelsgesellschaft mbH betreibe einen Handel mit Gütern aller Art, betreibe diese in ihrer Liegenschaft vielmehr ein Bordell. Der Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger vor der Darlehensgewährung vorgeschwärmt, was für ein tolles Geschäft die E___