- Wie schon vor der Vorinstanz beantragt, ist die gesamte Buchhaltung der E___ samt Belegen beizuziehen, d.h. von dieser resp. dem Beklagten zur Edition zu verlangen. (S. 14) - der Kläger beantragt nochmals, die gesamten Buchhaltungen der E___ und der C___, die gesamten Geschäftsunterlagen der E___ und der C___, alle Bank-, Postkonten etc. der E___ und der C___ zu beschlagnahmen resp. beizuziehen, sowohl vom Beklagten als auch von der E___, der C___ und von den betreffenden Banken sowie der Postfinance. (S. 15) - Zu S. 16 ff.