- „Bestritten wird, was weiter behauptet wird betreffend den CHF 30‘000.00 in der Duplik S. 8 Ziff. 9. Genau dort haben wir ja die Erklärung gegeben, für was die CHF 30‘000.00 gedacht waren. Sicher nicht als „Investition“ in die D___, hingegen in die Geschäfte, welche F1___ als Agent der D___ tätigen respektive entsprechende Schulungskurse hätte durchführen sollen.“ Diese Vorbringen sind sinngemäss in der Duplik S. 8 Ziff. 9 (act. B 4/30) enthalten.