Berufungsantwort S. 10 Ziff. 3 (act. B 7) Die Vorbringen in Ziff. 3 auf S. 10 der Berufungsantwort sind neu und damit unzulässig mit Ausnahme „… die C___ aus Entgegenkommen diesen Inhaber- Schuldbrief über CHF 50‘000.00 aus den Händen gab, nämlich an A___ übergeben hat zwecks Sicherheit für seine Darlehen an F1___“. Diese Aussage findet sich in der Klageantwort S. 5 oben (act. B 4/12) und in der Duplik S. 5 (act. B 4/30). Bezüglich der unzulässigen Vorbringen kann auf die in den Ausführungen zu „Berufungsantwort S. 5 unten“ erwähnte Begründungspflicht verwiesen werden.