Berufungsantwort S. 5 unten (act. B 7): „.. nebenbei betrieb H1___ auch Handelsgeschäfte im Namen der E___.“ Der Berufungskläger bringt zu Recht vor, dass das obenerwähnte Vorbringen vom Berufungsbeklagten erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht wurde. Dieses findet sich im erstinstanzlichen Verfahren weder in der Klageantwort (act. B 4/12) noch in der Duplik (act. B 4/30). RA BB___ hat sich nicht dazu geäussert, weshalb er diese neue Tatsachenbehauptung erst vor zweiter Instanz vorgebracht hat, so dass diese unzulässig und unbeachtlich ist. Dabei kann der Hinweis von RA BB___