Seite 16 Sorgfalt im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht beachtet hat. Somit handelt es sich bei act. B 8/2-6 und B 8/9+10 um unzulässige Noven, welche nicht zu berücksichtigen sind. Berufungsantwort S. 12 (act. B 7): Beweisanträge P___ und Q___ als Zeugen sowie Editionsantrag „Adresse des Zeugen Q___“ Der Berufungskläger lässt rügen, diese Beweisanträge sowie der Editionsantrag seien neu und nicht zu berücksichtigen.