act. B 8/1-10 (bekl. act. 17 A-H, act. 18 und 19) Der Berufungskläger lässt geltend machen, die bekl. act. 17 A-H, act. 18 und 19 seien erst mit der Berufungsantwort eingereicht worden und aus dem Recht zu weisen. Der Berufungsbeklagte lässt einwenden, aufgrund der wiederum erheblichen und ehrverletzenden Fälschungsvorwürfe des Berufungsklägers in der Berufung vom 12. November 2015 müsse es ihm erlaubt sein, sich dagegen zu wehren, allenfalls auch unter Beizug von neuen Akten und Beweismitteln. Es werde bestritten, dass neue Akten und Beweismittel in der Berufungsantwort vom 22. Januar 2016 aufgeführt seien, welche aus dem Recht zu weisen wären.