62 OR beschränkt. Somit liegt der vom Seite 14 Bundesgericht im erwähnten Urteil aufgeführte Sonderfall in casu nicht vor. Folglich handelt es sich bei der vom Berufungsbeklagten vor Obergericht erhobenen Einrede der Verjährung bezüglich Art. 41 OR gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO um ein unzulässiges Novum. Dies hat zur Folge, dass nicht zu prüfen ist, ob Ansprüche des Berufungsklägers nach Art. 41 OR gestützt auf Art. 60 Abs. 1 OR verjährt sind, da gemäss Art. 142 OR der Richter die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen darf.