Gestützt auf die Ausführungen des Berufungsklägers im erstinstanzlichen Schriftenwechsel (act. B 4/2 und B 4/22), worin dem Berufungsbeklagten zahlreiche „Unregelmässigkeiten“ vorgeworfen werden und auf S. 16 der Klageschrift (act. B 4/2) wörtlich von „unerlaubter Handlung des Berufungsbeklagten“ die Rede ist, sowie in Anbetracht dessen, dass zwischen den Parteien kein Vertrag bestand, wäre dem Berufungsbeklagten die Erhebung der Einrede der Verjährung auch bezüglich Art. 41 OR bereits im Schriftenwechsel möglich gewesen. Trotzdem hat RA BB___ die Einrede der Verjährung in der Klageantwort zunächst auf Art. 62 OR beschränkt.