Der Berufungsbeklagte hat eine umfassende Verjährungseinrede vor erster Instanz erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit nach Aktenschluss im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht, obwohl ihm dies während des Schriftenwechsels möglich gewesen wäre. Dies hat gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zur Folge, dass der Berufungsbeklagte vor Kantonsgericht die ihm zumutbare Sorgfalt im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht beachtet hat.