Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 19 zu Art. 229 ZPO). Die Ansicht von SÉBASTIEN MORET wird dadurch relativiert, dass seiner Meinung nach zwar nicht die Erhebung der Einrede selbst, jedoch die einredebegründenden Tatsachen dem Aktenschluss und dem Novenrecht unterstehen (a.a.O., Rz. 810). CHRISTOPH REUT vertritt die Ansicht, bei Einreden