Seite 12 Festzuhalten ist vorab, dass RA BB___ die Einrede der Verjährung bezüglich ungerechtfertigter Bereicherung in der Klageantwort (act. B 4/12, S. 12) und damit rechtzeitig im Sinne von Art. 229 ZPO erhoben hat. Diese Einrede ist daher gültig erfolgt und wird bei der nachfolgenden Prüfung des Tatbestandes von Art. 62 OR zu berücksichtigen sein (Erwägung 2.5).