1.3.3.2 Noven seitens des Berufungsbeklagten Einrede der Verjährung Der Berufungskläger lässt ausführen, der Berufungsbeklagte erhebe die Einrede der Verjährung, falls er in irgendeiner Art aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung belangt werden solle. Diese Einrede sei verspätet. Die Verjährung könne nicht jederzeit geltend gemacht werden, sondern nur in den Schranken von Art. 229 und Art. 317 ZPO. Der Berufungsbeklagte hätte die Einrede ohne weiteres vor erster Instanz vorbringen können. Einzig in der Klageantwort auf S. 12 habe er ausdrücklich die Einrede der Verjährung bezüglich ungerechtfertigter Bereicherung erhoben.