Bei den betreffenden drei Dokumenten handelt es sich zweifellos um unechte Noven, da diese Beweismittel bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 4. Mai 2015 existierten und somit von RA AA___ ohne weiteres vor Kantonsgericht hätten eingereicht werden können. Dies hat der Berufungskläger jedoch unterlassen, womit er vor Kantonsgericht die ihm zumutbare Sorgfalt im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht beachtet hat. Daher kann die Prüfung, ob die neuen Beweismittel ohne Verzug im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO vorgebracht wurden, unterbleiben. Demzufolge handelt es sich bei act. B 12/1-3 um unzulässige Noven, welche nicht zu berücksichtigen sind.